Infos zu Schulattesten!

 

Die Zahl der von Eltern an uns herangetragenen Attestwünsche im Falle krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Schule ist hoch.

In unserer Kinder- und Jugendarztpraxis führt das dazu,
– dass für einen nicht unerheblichen Teil der Kinder Termine vergeben werden müssen, deren Krankheit einen Arztbesuch nicht erfordert hätte,
– Eltern für (nicht notwendige) ärztliche Atteste bezahlen müssen, da wir aus rechtlichen Gründen (Wettbewerbsgesetz §4 Abs. 11 und Ärztliche Berufsordnung §12) gezwungen sind, eine Gebühr zu erheben, wenn das Attest keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse ist.

 

Das Schulministerium NRW gibt hier klare Vorgaben für die Schulen:

„Nach §43 Absatz 2 Schulgesetz NRW können Schulen nur bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.

Es handelt sich um Entscheidungen im Einzelfall. Generelle schulische Regelungen, z.B. dass im Falle eines Unterrichtsversäumnisses aus gesundheitlichen Gründen bei dem Versäumnis von Klassenarbeiten und Klausuren oder bei einem Versäumnis einer bestimmten Zahl von Tagen stets ein Attest beizubringen ist, sind auf Grundlage der gesetzlichen Regelung unzulässig. Ob begründete Zweifel eine Attestanforderung rechtfertigen, ist eine Frage der Umstände des Einzelfalls. Entsprechende Anhaltspunkte können etwa besonders häufiges mit Krankheit begründetes Fehlen, eine außergewöhnliche Dauer der Krankheit, gehäufte Fehlzeiten bei Leistungsüberprüfungen oder Fehlzeiten unmittelbar vor Beginn oder im Anschluss von Ferien (Ferienverlängerung) sein.

Eine Besonderheit gilt für Abschlussprüfungen und Nachprüfungen: Hier sehen die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen eine Attestpflicht ausdrücklich vor.“

(Quelle: www.schulministerium.nrw/teilnahme-am-und-fernbleiben-vom-unterricht)